Ordnung muss sein

Hier gibt es die Dokumente, die in unserem Verein wichtig sind:

Die neue Satzung vom 26.04.2012

Satzung des 1. Somborner Carneval Verein 1961 e.V. „Die Klopper“

Neufassung vom 26.04.2012

durch Beschluß der Jahreshauptversammlung

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen 1. Somborner Carneval Verein 1961 e.V. „Die Klopper“. Er ist beim Amtsgericht Gelnhausen im Vereinsregister unter der Nummer VR 597 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein mit Sitz in Freigericht, Ortsteil Somborn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen, Schulung von Tanzgruppen und Pflege der Mundart und des Gesangs.

§ 2    Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3    Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4    Ausgaben und Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5    Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6    Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern. Personen, die sich im  besonderen Masse Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. a)die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
  2. b)das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
  3. c)den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Erstattung für tatsächlich entstandene Auslagen.

§ 7    Beginn, Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe einer Ablehnung werden nicht bekannt gegeben. Die Mitgliedschaft endet,

  1. a)durch Austritt
  2. b)durch Tod, oder  - bei juristischen Personen – durch Auflösung
  3. c)durch Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

  1. a)das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt
  2. b)der Ausschluss im Interesse des Vereins für notwendig erachtet wird.

Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 8    Beiträge

Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 9    Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. a)der Vorstand
  2. b)die Mitgliederversammlung

§ 10    Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand sind:

  1. 1.der 1. Vorsitzende
  2. 2.der 2. Vorsitzende
  3. 3.der Kassierer
  4. 4.der Schriftführer
  5. 5.Sitzungspräsident

Bei Bedarf kann der Vorstand zusätzlich Beisitzer von der Mitgliederversammlung wählen lassen. Der Vorstand und eventuelle Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Mitglied des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder mit Stimmrecht sein. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende ist gemeinsam mit dem Kassierer oder dem Schriftführer vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

§ 11    Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich statt und zwar im ersten Halbjahr. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Ausserdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder mit Stimmrecht unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 12    Durchführung der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmässig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen  die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso angegebene ungültige und – bei Abstimmung mit Stimmzettel – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

  1. a)Satzungsänderungen
  2. b)Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
  3. c)Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
  4. d)Auflösen des Vereins

Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschliessen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind. Über Verhandlung und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstands-mitgliedern unterzeichnet werden.

§ 13    Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14    Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und in der Mitgliederversammlung vorgelegt, diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 15    Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn der entsprechende Antrag allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäss bekanntgegeben worden ist. Hierzu tritt die gesetzliche Regelung in Kraft.

Für den Vorstand

© Michael Schneider 2020 für 1. SCV „Die Klopper“ 1961 e.V.